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FAQ

Fragen zur Vermietung:
Mietkosten setzen sich in der Regel aus der Kaltmiete und den Nebenkosten (-vorauszahlung) zusammen.
Grundsätzlich wird ein bestimmter Geldbetrag als Sicherheit an den Vermieter gezahlt. Die Kaution hat im Endeffekt nur einen Zweck: Sicherheit. Die Kaution sollte unbedingt im Mietvertrag vereinbart werden. Maximal darf die Höhe der Mietkaution drei Nettomonatskaltmieten betragen. Dies ist im Wohnraumietrecht so festgeschrieben. Eine zum Nachteil des Mieters ausgelegte Vereinbarung ist unwirksam.
Normalerweise sind Sie nicht der einzige Interessent für eine Immobilie und sollten sich deshalb dementsprechend vorbereiten. Empfehlenswert ist es, folgende Unterlagen bei Interesse an einer Anmietung bereit zu halten: - Mieterselbstauskunft - Gehaltsnachweis / Arbeitsvertrag - Aktueller Personalweis, Pass / Aufenthaltsgenehmigung - Ggfs. Schufa Auskunft   Eine entsprechende Selbstauskunft finden Sie im Downloadbereich.
Im Wohnraum beträgt die Kündigungsfrist für den Mieter drei Monate zum Monatsende. Für den Vermieter richtet sich die Kündigungsfrist (z.B. bei Eigenbedarf) nach der Dauer des laufenden Mietverhältnisses. Bis fünf Jahre Mietdauer beträgt diese auch drei Monate zum Monatsende. Nach fünfjähriger Mietdauer sind es sechs Monate, nach achtjähriger Mietdauer erhöht sich die Kündigungsfrist auf neun Monate jeweils zum Monatsende.
Lt. § 536c BGB müssen generell alle Mängel oder Defekte dem Vermieter unverzüglich gemeldet werden. Nur dann hat der Vermieter auch die Chance, den Mangel in einer angemessenen Frist zu beseitigen. Stellt der Mieter einen Mangel fest und verschweigt diesen dem Eigentümer / Vermieter, kann dieser den Mieter sogar in Regress nehmen, sollte sich der Schaden dadurch verschlimmern oder es zu Kollateralschäden kommen. Mietern ist davon abzuraten, selbst einen Handwerker zu beauftragen. Im Regelfall muss er die Kosten dann selbst tragen.
Fragen zur Verwaltung:
Hausgeld muss jeder Wohnungseigentümer bezahlen. Die Höhe des Hausgeldes wird von der Hausverwaltung in einem Wirtschaftsplan festgelegt, welcher durch die Eigentümergemeinschaft genehmigt / beschlossen wird. Hierbei handelt es sich um eine Nebenkostenabschlagszahlung für den Eigentümer, welche neben den umlagefähigen Betriebskosten wie z.B. Heizung, Versicherungen, Hausmeister, etc. auch nicht umlagefähige Nebenkosten wie Rücklagenzufuhr, Hausverwaltung und Kontoführungsgebühren beinhaltet. Nach Abschluss des Wirtschaftsjahres erfolgt eine Abrechnung durch den zuständigen Verwalter. Überschüsse werden natürlich zurückerstattet, fehlende Beträge müssen entsprechend nachgezahlt werden.
Die Wohnungseigentümerversammlung ist nach dem deutschen Wohnungseigentumsgesetz (WEG) das oberste Beschluss-, Willensbildungs- und Selbstverwaltungsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft. Rechtsgrundlage ist das Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Insbesondere in den §§ 23 bis 25 WEG sind Regelungen zur Wohnungseigentümerversammlung enthalten. In vielen Teilungserklärungen/Gemeinschaftsordnungen sind aber abweichende Regelungen getroffen worden (§ 10 Absatz 2 Satz 2 WEG). Solche abweichenden Regelungen haben Vorrang vor den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften und bilden (zusammen mit den nicht geänderten Gesetzesvorschriften) die Grundlage der Wohnungseigentümerversammlung. Die Wohnungseigentümerversammlung wird vom Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen. Den Vorsitz in der Wohnungseigentümer- versammlung führt in der Regel der Verwalter und die Versammlung wird protokolliert.
Hier sind steuerlich anrechenbare Lohnleistungen, sogenannten haushaltsnahe Dienstleistungen, des vergangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesen. Als Eigennutzer können Sie diese Kosten in Ihrer Steuererklärung angeben.
Sollte sich personenbezogenen Daten ändern, kontaktieren Sie uns bitte rechtzeitig, Beispiel: Bankverbindung: Änderung der Bankverbindung - sodass im Bedarfsfall ein neues Lastschriftmandat angelegt werden kann. Erlischt die hinterlegte Bankverbindung und das Hausgeld kann somit nicht mehr eingezogen werden, kommt es zu Mehrkosten welche durch den Eigentümer zu tragen sind.
In den meisten Anlagen ist eine gesicherte Schließanlage verbaut. Benötigen Sie weitere Schlüssel oder Schließzylinder können diese vom Eigentümer über die Hausverwaltung bestellt werden. Wurde ein Schlüssel gestohlen oder verloren, melden Sie den Verlust unverzüglich bei Ihrem Vermieter und der Hausverwaltung. Bei Diebstahl empfehlen wir eine entsprechende Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle.
Um Reparaturen bezahlen zu können, muss eine sogenannte Instandhaltungsrücklage gebildet werden. Hiervon werden Instandhaltungs- und setzungsarbeiten im gemeinschaftlichen Eigentum beglichen. Bei einem Wohnungsverkauf / Eigentumsübertragung geht die Einzelrücklage (Anteil der Wohnung) auf den neuen Eigentümer über. Diese kann nicht ausbezahlt werden.
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